4. Die Steuerverwaltung vertritt im Wesentlichen den Standpunkt, dass die fehlenden Rücklagen (im Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuerforderungen 2021) gegen den Erlass der kantonalen Steuern und der direkten Bundessteuer für das Jahr 2021 sprechen würden (Bst. H). Ein möglicher Ausschlussgrund für einen Steuererlass liegt dabei (wie bereits allgemein beschrieben, vgl. E. 3.4) gemäss Art. 240c Abs. 1 Bst. e und Bst. h StG und Art. 167a Bst. b DBG vor, wenn die steuerpflichtige Person zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuerforderung trotz verfügbarer Mittel weder Zahlungen geleistet noch Rücklagen vorgenommen hat.