H. Am 3. September 2024 hat sich die Steuerverwaltung vernehmen lassen und die kostenpflichtige Abweisung des Rekurses und der Beschwerde beantragt. Sie hält weiter daran fest, dass im vorliegenden Fall ein Erlass am Ausschlussgrund der fehlenden Rücklagen scheitere. Auf Rückfrage der Steuerrekurskommission wies die Steuerverwaltung sodann darauf hin, dass der Rekurrent (mit Blick auf die vorhandenen Akten) aktuell ein monatliches Einkommen von CHF 1'250.-- erziele, während das betreibungsrechtliche Existenzminimum CHF 1'583.-- betrage.