B. Mit Entscheid vom 21. August 2023 wies die Steuerverwaltung das Gesuch vollumfänglich ab. Zur Begründung führte sie an, dass der Rekurrent im Jahr 2021 Rücklagen hätte bilden können bzw. er über genügend Einkünfte verfügt habe, um die Steuern fristgerecht zu zahlen. Daher könne der Erlass weder für die kantonalen Steuern noch für die direkte Bundessteuer gewährt werden.