Aus diesen Gründen wird erkannt: 1. Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen und der amtliche Wert des Grundstücks D.________ Gbbl. Nr. 1________ wird auf CHF 1'276'400.-- festgesetzt, gültig ab Steuerjahr 2020. 2. Die Kosten des Verfahrens vor der Steuerrekurskommission von total CHF 2'625.95 werden dem Rekurrenten anteilmässig im Betrag von CHF 971.60 zur Bezahlung auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.