10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Rekurrent einen Teil der Verfahrenskosten zu tragen, einschliesslich allfälliger Auslagen für Gutachten oder andere externe Kosten (Art. 200 Abs. 1 StG i.V.m. Art. 1, 2, 53, 58 und 59 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12]). Aus den vom Rekurrenten beantragten Reduktionen bei den Noten für die Gebäudeart (auf 1), die Wohnlage (auf 3) und die Verkehrslage (auf 3), jedoch bei unveränderter Raumaufnahme (13.4 RE) hätte ein amtlicher Wert von CHF 939'300.-- resultiert.