8. In Bezug auf die vom Rekurrenten kritisierte kurze Frist für eine Stellungnahme zur Vernehmlassung der Steuerverwaltung (Eingabe vom 6.11.2023) ist festzuhalten, dass es sich hierbei um eine behördlich bzw. gerichtlich angeordnete Frist handelt, die auf ein rechtzeitig gestelltes Gesuch hin hätte verlängert werden können, dies im Gegensatz zu den vom Gesetz bestimmten Fristen (Art. 161 Abs. 1 und 2 StG). 9. Im Ergebnis sieht die Steuerrekurskommission keine Veranlassung, von den Feststellungen ihrer Delegation abzuweichen. Der Rekurs ist teilweise gutzuheissen und der amtliche Wert des Grundstücks D.________ Gbbl. Nr. 1________ auf CHF 1'276'400.-- festzusetzen.