7. Das Gleiche gilt für die in der Rekursschrift vom 14. September 2023 beantragte Abweichung von der Mietwertkategorie. Diese wird, wie in E. 3.3 hiervor erwähnt, pro Gemeinde(kreis) festgelegt. Falls die Bewertungssystematik trotz korrekt erhobener Bewertungsfaktoren (Raumaufnahme, Benotung, wirtschaftliches Alter) in Ausnahmefällen zu unhaltbaren Resultaten führen sollte, wäre nicht die Mietwertkategorie zu ändern, sondern ein individueller Abzug nach Ziff. 2.2.6 der Bewertungsnormen zu prüfen (vgl. RKE 100 2023 289 vom 20.2.2024). Im vorliegenden Fall besteht hierfür jedoch keine Veranlassung.