Die Delegation ist zum Schluss gekommen, dass diese hohe Note aufgrund der Entfernung zum Dorfkern von D.________ (rund 2 km), der Strassenverhältnisse und dem schlechten Anschluss an den öffentlichen Verkehr nicht gerechtfertigt ist. Hinzu kommt, dass das an sich gut erschlossene Dorfzentrum von F.________ (zur gleichen Gemeinde gehörend) bloss die Verkehrslagenote 5 aufweist und dass unmittelbar südlich des strittigen Grundstücks die Grenze zum Gebiet mit der Verkehrslagenote 3 verläuft. Insgesamt bestehen gemäss Delegation triftige Gründe, die ein Abweichen vom Verkehrslagenotenplan zu rechtfertigen vermögen (Bewertungsnormen, Ziff. 2.2.4, S. 13).