Im Einspracheverfahren hat die Steuerverwaltung auf einen Augenschein verzichtet, jedoch anhand der Unterlagen die Raumaufnahme um 0.3 RE für zusätzliche Einrichtungen reduziert. Im vorliegenden Rekursverfahren können sämtliche Elemente der Bewertung überprüft werden. Die Steuerrekurskommission beurteilt dabei hauptsächlich jene Punkte, die zwischen den Parteien umstritten sind. Sie verfügt jedoch über die gleichen Kompetenzen wie die Steuerverwaltung im vorangegangenen Bewertungs- und Einspracheverfahren (Art. 198 Abs. 2 StG) und ist daher nicht an die Parteibegehren gebunden.