D. Die Steuerverwaltung hat sich am 16. Oktober 2023 vernehmen lassen. Sie beantragt, den Rekurs abzuweisen. Die Steuerverwaltung erachtet die Bewertung als korrekt und verweist für die rechtliche und schätzungstechnische Würdigung auf die Verfügung vom 22. September 2020 und den Einspracheentscheid vom 16. August 2023. Die Steuerverwaltung äussert sich zu den vom Rekurrenten beanstandeten Noten und erklärt, dass diese innerhalb des ihr zustehenden Ermessensspielraums lägen.