5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Steuerverwaltung grundsätzlich an ihre publizierte Methode zur Festsetzung des Eigenmietwerts gebunden ist. Will sie ausnahmsweise davon abweichen, trägt sie die Beweislast dafür, dass der systemgenerierte Eigenmietwert unter dem Marktniveau liegt. Dieser Nachweis misslingt der Steuerverwaltung im vorliegenden Fall. Weil die Rekurrenten in der Hauptsache beantragen, den Eigenmietwert in Höhe des systemgenerierten Werts von CHF 405'900.-- festzusetzen, erübrigt es sich, ein gerichtliches Gutachten in Auftrag zu geben. Rekurs und Beschwerde sind gutzuheissen.