Die Steuerverwaltung führt hierzu aus, dass die Einschätzung der G.________ AG nicht als Nachweis für einen zu hohen Eigenmietwert tauge. Es ist unbestritten, dass es sich beim fraglichen Schreiben nur um eine Prima-Vista-Schät- zung eines durch die Rekurrenten beauftragten Unternehmens und nicht um ein fundiertes Gerichtsgutachten handelt. Allerdings sind die darin enthaltenen Äusserungen durchaus plausibel. Die Rekurrenten beantragen in der Hauptsache ohnehin nicht, den Eigenmietwert auf die von der G.________ AG genannten CHF 300'000.-- bis CHF 350'000.-- festzusetzen. Vielmehr erklären sie sich mit dem systemgenerierten Eigenmietwert von CHF 405'900.-- einverstanden.