Die Steuerverwaltung ist demgegenüber verpflichtet, den Eigenmietwert anhand der von ihr in den Erläuterungen veröffentlichten Methode festzusetzen. Will sie im Einzelfall ausnahmsweise davon abweichen und einen höheren Eigenmietwert durchsetzen, hat sie zumindest fundiert nachzuweisen, dass der systemgenerierte Wert um mehr als 30 % unter dem Marktwert liegt, weil die Untergrenze eines noch zulässigen Eigenmietwerts bei 70 % des Marktwerts liegt (vgl. Lissi/Dini in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 4. Aufl., 2022, N. 40 zu Art. 21 DBG). Unzulässig ist es hingegen, ergebnisorientierte Zuschläge nach Gutdünken zu machen.