Im Steuerrecht trägt die Veranlagungsbehörde die Beweislast für steuerbegründende und -erhöhende Tatsachen, für steuermindernde oder -aufhebende Tatsachen dagegen die steuerpflichtige Person (statt vieler: BGE 133 II 153 E. 4.3; VGE 100 2016 6 vom 7.2.2018, E. 3.2; Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., N. 77 zu Art. 123 DBG). In Bezug auf den Eigenmietwert bedeuten diese Grundsätze Folgendes: Wenn eine steuerpflichtige Person den von der Steuerverwaltung gemäss publizierter Praxis errechneten bundesrechtlichen Eigenmietwert anficht, muss sie den Nachweis erbringen, dass der Eigenmietwert über einem am Markt erzielbaren Mietertrag liegt. Die Anforderungen hierfür sind hoch,