5.3 Wie in E. 2.1 ausgeführt, orientiert sich der hier relevante bundessteuerliche Eigenmietwert an dem am Markt erzielbaren Mietertrag. Die Steuerverwaltung führt hierzu aus, dass die Rekurrenten jeden Nachweis schuldig geblieben seien, dass die Liegenschaft nicht zum angefochtenen Eigenmietwert von CHF 606'700.-- (CHF 50'558.-- pro Monat) vermietet werden könne. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage nach der Beweislast. Im Steuerrecht trägt die Veranlagungsbehörde die Beweislast für steuerbegründende und -erhöhende Tatsachen, für steuermindernde oder -aufhebende Tatsachen dagegen die steuerpflichtige Person (statt vieler: BGE 133 II 153 E. 4.3;