Auch im vorliegenden Fall hat die Steuerverwaltung die allgemeine Neubewertung nicht automatisch umgesetzt. Es ist nicht einsichtig, wieso sich die von ihr als notwendig erachtete Korrektur beim amtlichen Wert nicht auch auf den Eigenmietwert auswirken sollte. Nur weil letzterer aufgrund der speziellen Umstände tiefer ausfällt, rechtfertigt sich ein Abweichen vom üblichen Vorgehen bei der Bestimmung des Eigenmietwerts nicht (vgl. E. 2.2 hiervor).