Soweit der Steuerrekurskommission bekannt, haben sich mit der allgemeinen Neubewertung die meisten Eigenmietwerte durchaus geändert, wenn auch in moderatem Rahmen (vgl. E. 4 hiervor). Dies gilt jedoch nur, wenn die Neubewertung automatisch vorgenommen worden ist. In allen übrigen Fällen, in denen der neue amtliche Wert entweder von Amtes wegen oder im Rahmen eines Einsprache- oder Rekursverfahrens angepasst worden ist, hat sich auch der Eigenmietwert geändert. Auch im vorliegenden Fall hat die Steuerverwaltung die allgemeine Neubewertung nicht automatisch umgesetzt.