Die damals festgelegten Eigenmietwerte sollen bis zu einer nächsten kantonsweiten Mietwertanpassung unverändert gelten. Hierzu ist vorab festzuhalten, dass – anders als im Bereich der amtlichen Bewertung (Art. 182 StG) – nicht gesetzlich geregelt ist, unter welchen Voraussetzungen die Mietwertfaktoren geändert werden können. Folgerichtig existiert auch keine Bestimmung, wonach die Eigenmietwerte zwischen zwei generellen Mietwertanpassungen unverändert bleiben. Soweit der Steuerrekurskommission bekannt, haben sich mit der allgemeinen Neubewertung die meisten Eigenmietwerte durchaus geändert, wenn auch in moderatem Rahmen (vgl. E. 4 hiervor).