5.2 Ein weiteres Argument der Steuerverwaltung betrifft den Zusammenhang der im Jahr 2015 erfolgten Mietwertanpassung und der allgemeinen Neubewertung 2020. In der Stellungnahme vom 11. Oktober 2023 führt sie hierzu aus, dass mit Wirkung ab Steuerjahr 2015 die Eigenmietwerte im ganzen Kanton und namentlich in der Gemeinde D.________ an die Marktmietverhältnisse angepasst worden seien (durch geänderte Mietwertfaktoren). Die damals festgelegten Eigenmietwerte sollen bis zu einer nächsten kantonsweiten Mietwertanpassung unverändert gelten.