109-121 DBG, mit zahlreichen Hinweisen). Vorliegend kann aus der blossen Nichtanfechtung des Eigenmietwerts in den Vorperioden nicht auf dessen ausdrückliche Akzeptanz geschlossen werden. Dies gilt erst recht, wenn – wie der Vertreter un- -7- widersprochen vorbringt – in den Vorperioden das steuerbare Einkommen insgesamt deutlich tiefer ausgefallen ist und daher kein Anlass zu einer Einsprache bestanden hat (Rekursschrift vom 12.9.2023, N. 9).