5.1 Die Steuerverwaltung wendet hiergegen u.a. ein, dass der in den Jahren 2015 bis 2019 geltende Eigenmietwert "von allen Beteiligten bisher akzeptiert" worden sei (Schreiben vom 2.6.2023, pag. 20). Hierzu ist festzuhalten, dass die Höhe des Eigenmietwerts zwar wesentlich von der amtlichen Bewertung abhängt, jedoch nicht mit einem Rechtsmittel gegen die Eröffnung des amtlichen Werts angefochten werden kann. Vielmehr ist der Eigenmietwert erst im Rahmen der Einkommenssteuerveranlagung anfechtbar, wie vorliegend geschehen (VGE 21194 vom 15.7.2002, in BVR 2003 S. 1 E. 3d).