Mit den übrigen 154.6 RE berücksichtigte die Steuerverwaltung den Wert von sogenannten Zusatzausbauten und -installationen. Dabei handelt es sich um Einrichtungen, die den üblichen Standard übersteigen (vgl. Ziff. 2.2.2 der Nichtlandwirtschaftlichen Bewertungsnormen, abrufbar unter: , Rubriken "Themen > Steuersituationen > Wohneigentum / Liegenschaften > Amtlicher Wert > Links und Downloads > Normen zur nichtlandwirtschaftlichen Bewertung AN20"; fortan: Bewertungsnormen).