fortan: Erläuterungen). Bei den Erläuterungen handelt es sich um eine sogenannte Verwaltungsverordnung, welche für die Steuerverwaltung grundsätzlich bindend ist und von denen auch die gerichtlichen Behörden nicht ohne guten Grund abweichen (vgl. Ruth Herzog in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl., 2020, N. 41 zu Art. 66 VRPG). Demnach wird der Eigenmietwert eines Grundstücks vom Protokollmietwert abgeleitet, der im Rahmen der amtlichen Bewertung (d.h. der Bestimmung des Vermögenssteuerwerts des Grundstücks) ermittelt wird. Dabei werden zahlreiche Kriterien wie die vorhandenen Räume und Flächen (Raumeinheiten [RE] bei Wohnnutzung;