-4- unter demjenigen gemäss DBG liegt. Dies gilt jedoch nur für Liegenschaften, die als (Erst)Wohnsitz dienen. Für alle übrigen Liegenschaften verweist Art. 25 Abs. 4 Satz 2 StG auf den bundessteuerlichen Eigenmietwert. Vorliegend ist unbestritten, dass es sich beim Grundstück Nr. 1_____ nicht um den Erstwohnsitz der Rekurrenten handelt und daher der Eigenmietwert nach DBG auch für die kantonalen Steuern massgeblich ist (vgl. Rekursschrift vom 12.9.2023, N. 5).