Der Vertreter macht zum einen geltend, dass keine gesetzliche Grundlage bestehe für den von der Steuerverwaltung erhobenen Zuschlag von 50 % auf den Protokollmietwert (Bst. B hiervor). Zum anderen lasse sich der von der Steuerverwaltung festgesetzte Eigenmietwert am Markt nicht erzielen.