beigelegt war (da alle für den Entscheid relevanten Äusserungen von dieser Abteilung stammen, wird sie im Folgenden in der Regel ebenfalls als Steuerverwaltung bezeichnet). Die Steuerverwaltung führte namentlich aus, dass die Rekurrenten nicht nachweisen könnten, dass der Eigenmietwert über einem am Markt erzielbaren Mietzins liege. Zudem entspreche der Eigenmietwert bloss 1.57 % der von den Rekurrenten getätigten Investitionen, weshalb er keineswegs zu hoch sei.