Zur Begründung brachte die damalige Vertreterin einerseits vor, dass die Steuerverwaltung den Eigenmietwert zu Unrecht nicht wie üblich vom Protokollmietwert von CHF 882'397.-- (einem Zwischentotal bei der Berechnung des amtlichen Werts) abgeleitet habe, sondern von CHF 1'318'925.--, ohne dass die Steuerverwaltung erläutert habe, woher diese Bezugsgrösse stammt. Andererseits könne gemäss einer Stellungnahme der auf Luxusobjekte in der Region D.________ spezialisierten G.________ AG das Objekt nur für rund CHF 300'000.-- bis CHF 350'000.-- vermietet werden.