Es rechtfertigt sich aus Gründen der Gleichbehandlung, in solchen Fällen grundsätzlich einen Abzug vom systemmässig definierten amtlichen Wert vorzunehmen. Weil es nicht Aufgabe der Steuerrekurskommission ist, anhand eines Einzelfalls das Ausmass des individuellen Abzugs festzusetzen, ist der Einspracheentscheid vom 9. August 2023 aufzuheben und die Sache an die Steuerverwaltung zurückzuweisen, die über die hierfür erforderlichen statistischen Angaben (auch aus den übrigen vom Zweitwohnungsgesetz betroffenen Gemeinden) verfügt.