Es besteht damit eine nicht unerhebliche Differenz von rund 11 % (vgl. E. 7.1.3 hiervor). Allerdings ist auch deren Aussagekraft von beschränkter Bedeutung. So entfallen acht der 13 Erstwohnungen (anonymisierte Nrn. 142, 143, 145-149 und 152) auf eine einzige Überbauung mit auffallend tiefen amtlichen Werten (möglicherweise aufgrund eines Baurechts). Im Ergebnis lässt sich den der Steuerrekurskommission vorliegenden Daten eine gewisse Tendenz zugunsten des Standpunkts der Rekurrenten ableiten. Nicht erhärten lässt sich hingegen die Auffassung der Steuerverwaltung, wonach sich eine Anmerkung als Erstwohnung nicht negativ auf den Verkehrswert auswirke.