Hierzu ist in allgemeiner Hinsicht erstens festzuhalten, dass die Steuerverwaltung den im Einzelfall beurkundeten Kaufpreis erhebt, der nicht zwingend mit dem Verkehrswert übereinstimmen muss. Auch wenn die Steuerverwaltung versucht hat, Transaktionen zwischen Familienangehörigen und nahestehenden Personen aus der Auswertung zu entfernen, kann nicht ausgeschlossen werden, dass in einzelnen Fällen bewusst Preise unterhalb des eigentlichen Marktniveaus vereinbart worden sind. Zweitens kommt es gerade bei Einfamilienhäusern in touristischen Gebieten auch vor, dass Liebhaberpreise weit oberhalb eines objektiven Verkehrswerts bezahlt werden. Drittens liegt der amtliche Wert zahlreicher Ob-