7.1.1 Sie zeigen sich zunächst erstaunt darüber, dass es Fälle gibt, in denen der amtliche Wert mehr als 100 % des Verkehrswerts ausmache und dass die Bandbreite bei den Einfamilienhäusern von 39.6 % bis 131.5 % reiche, was sie "an der Seriosität und Qualität des gesamten Beurteilungssystems" zweifeln lasse. Hierzu ist in allgemeiner Hinsicht erstens festzuhalten, dass die Steuerverwaltung den im Einzelfall beurkundeten Kaufpreis erhebt, der nicht zwingend mit dem Verkehrswert übereinstimmen muss.