7. Die Steuerverwaltung hat in ihrem Einspracheentscheid vom 9. August 2023 hingegen ausgeführt, dass "detaillierte Untersuchungen" gezeigt hätten, dass sich die Verkaufspreise von Erstwohnungen nicht signifikant von solchen anderer Objekte unterscheiden würden. Aus diesem Grund bestehe kein Anlass, Erstwohnungen systematisch anders zu bewerten als frei verkäufliche Grundstücke. Nach entsprechender Aufforderung durch die Steuerrekurskommission hat die Steuerverwaltung am 19. Dezember 2024 Listen mit den in der Gemeinde D.________ seit dem Jahr 2013 verkauften Einfamilienhäuser und Eigentumswohnungen eingereicht (Bst. F hiervor).