6.3 Genauer zu beurteilen ist hingegen das Argument der Rekurrenten hinsichtlich der vorgeschriebenen Nutzung ihrer Liegenschaft als Erstwohnsitz. Gemäss Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 2015 über Zweitwohnungen (Zweitwohnungsgesetz, ZWG; SR 702) dürfen in Gemeinden mit einem Zweitwohnungsanteil von über 20 % neue Wohnungen nur als Erstwohnung (Bst. a) oder als touristisch bewirtschaftete Wohnung (Bst. b) bewilligt werden. Eine solche Nutzungsbeschränkung ist im Grundbuch anzumerken (Art. 7 Abs. 4 ZWG). Auf dem Grundstück Nr. 1________ ist eine Anmerkung "Erstwohnung" eingetragen.