VGE 100 2017 20 vom 20.6.2018, E. 5.2.1). Im Zusammenhang mit dem amtlichen Wert ist zu berücksichtigen, dass das Bundesgericht den vom Grossen Rat bei der Umsetzung der allgemeinen Neubewertung angestrebten Ziel-Median von 70 % (des amtlichen Werts, gemessen am Verkehrswert) als bundesrechtswidrig beurteilt hat, weil damit zu viele Grundstücke mit weniger als 70 % des Verkehrswerts bewertet würden. Dieser Prozentwert wird vom Bundesgericht als untere Grenze eines zulässigen Vermögenssteuerwerts bezeichnet (BGE 148 I 210 E. 4.5.5). Die obere Grenze liegt demgegenüber bei 100 % (BGE 148 I 210 E. 4.4.7; BGE 128 I 240 E. 3.3.1; VGE 100 2017 20 vom 20.6.2018, E. 5.1;