Eine Anpassung der Wohnlagenote aufgrund des Umschwungs und der benachbarten Gebäude ist somit nicht gerechtfertigt. Die übrigen Noten, die Raumaufnahme und das wirtschaftliche Alter werden von den Rekurrenten nicht beanstandet. Bei der fraglichen Liegenschaft handelt es sich um einen Neubau, der am 3. März 2020 in Augenschein genommen worden ist. Zudem ist mit jeder Schätzung zwangsläufig ein gewisser Ermessensspielraum verbunden ist. Aus den Akten ergeben sich denn auch keine Hinweise auf Bewertungsfehler. Aufgrund