Die seither eingetretene allgemeine Wertsteigerung von Immobilien und das veränderte Zinsumfeld sind hingegen erst mit der Verfügung vom 8. September 2020 betreffend die allgemeine Neubewertung 2020 umgesetzt worden. Dementsprechend wäre es geradezu willkürlich und mit dem Gebot der Rechtsgleichheit unvereinbar, wenn beim Grundstück der Rekurrenten auf die Umsetzung der allgemeinen Neubewertung 2020 verzichtet würde, zumal in der Verfügung vom 2. Juni 2020 explizit darauf hingewiesen worden ist, dass es sich um den amtlichen Wert gültig ab 2019 – und damit ausdrücklich vor der allgemeinen Neubewertung 2020 liegend – handelt. Der Hauptantrag ist folglich abzuweisen.