Wie in Erwägung 2.3 hiervor bereits erwähnt, lagen der Verfügung vom 2. Juni 2020, mit welcher der amtliche Wert ab Steuerjahr 2019 festgelegt wurde, noch die per 1999 geltenden Mietwertansätze und Zinssätze zugrunde. Die seither eingetretene allgemeine Wertsteigerung von Immobilien und das veränderte Zinsumfeld sind hingegen erst mit der Verfügung vom 8. September 2020 betreffend die allgemeine Neubewertung 2020 umgesetzt worden.