Zum anderen führt die Steuerverwaltung aus, dass aufgrund der im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten zugunsten benachbarter Parzellen auf dem Grundstück Nr. 1________ nur ein halber Aussenparkplatz anzurechnen sei (7 m2 anstatt 15 m2). Aufgrund -5- der Akten sind beide von der Steuerverwaltung beantragten Korrekturen zu Gunsten der Rekurrenten zu bestätigen.