4. Die Beschwerde betreffend die Busse wegen fahrlässiger, vollendeter Steuerhinterziehung pro 2019 wird abgewiesen. 5. Der Rekurs betreffend die Busse wegen fahrlässiger, vollendeter Steuerhinterziehung pro 2020 wird abgewiesen. 6. Die Beschwerde betreffend die Busse wegen fahrlässiger, vollendeter Steuerhinterziehung pro 2020 wird abgewiesen. 7. Die Kosten des Verfahrens vor der Steuerrekurskommission, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 800.--, werden der Rekurrentin zur Bezahlung auferlegt. 8. Es werden keine Parteikosten gesprochen.