200 Abs. 4 StG; Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021]). - 13 - Aus diesen Gründen wird erkannt: 1. Der Rekurs betreffend die Busse wegen fahrlässiger, vollendeter Steuerhinterziehung pro 2018 wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde betreffend die Busse wegen fahrlässiger, vollendeter Steuerhinterziehung pro 2018 wird abgewiesen. 3. Der Rekurs betreffend die Busse wegen fahrlässiger, vollendeter Steuerhinterziehung pro 2019 wird abgewiesen.