Dabei handelt es sich um das gesetzliche Minimum, sprich ein tieferer Bussenfaktor ist ausgeschlossen. Es ist somit nicht ersichtlich, inwiefern die sehr moderate, aber noch gerechtfertigte Bussenhöhe rechtsfehlerhaft sein sollte. Demzufolge werden die Bussen für die Steuerjahre 2018 bis 2020 von der Steuerrekurskommission bestätigt. 8. Zusammenfassend wird festgehalten, dass sich die Rekurrentin der fahrlässigen vollendeten Steuerhinterziehung schuldig gemacht hat. Im Weiteren wird die Höhe der auferlegten Bussen als rechtmässig bestätigt, was zur Abweisung von Rekurs und Beschwerde führt.