- 12 - kurrentin vom 10.5.2023) gezeigt und Aufstellungen zu den erhaltenen Unterhaltsbeiträgen eingereicht (wenn auch widersprüchliche). Schliesslich habe sie eine gewisse Reue bzw. Einsicht bezüglich der begangenen Steuerhinterziehung gezeigt ("Ich möchte hier ausdrücklich erwähnen, dass es nie meine Absicht war, falsche Angaben zu machen oder Steuern zu hinterziehen"; Schreiben der Rekurrentin vom 10.5.2023). Demzufolge hat die Steuerverwaltung bei der Berechnung der Bussen den Bussenfaktor 0.33 angewendet. Dabei handelt es sich um das gesetzliche Minimum, sprich ein tieferer Bussenfaktor ist ausgeschlossen.