7.2 Die Steuerverwaltung hat vorliegend zunächst das Verschulden, welches sie als grobfahrlässig eingestuft hat mit einem Abzug von 0.25 vom Regelstrafmass 1.0 berücksichtigt. Sodann hat sie das Verhalten der Rekurrentin im Widerhandlungsverfahren weiter strafmindernd einbezogen. Die Rekurrentin habe sich seit der Verfahrenseröffnung kooperativ ("Ich würde gerne bei einem persönlichen Gespräch mithelfen, die Angelegenheit zu bereinigen"; Schreiben der Re-