7.1 Gemäss Einspracheentscheid hat die Steuerverwaltung den Bussenfaktor auf das 0.33-fache der vorenthaltenen Steuer festgesetzt. Dabei hat sie das Verschulden der Rekurrentin als (grob-)fahrlässig qualifiziert. Ferner hat sie die schwierige persönliche und psychische Situation der Rekurrentin als stark strafmindernd berücksichtigt (vgl. Bst. H hiervor). Die Rekurrentin macht zur Höhe des Bussenfaktors keine Ausführungen und bestreitet den Bussenfaktor nicht ausdrücklich. Vielmehr ersucht sie, von der Erhebung einer Busse abzusehen.