Abschliessend ist festzuhalten, dass weder ein Rechtfertigungsgrund (bspw. Notstand) geltend gemacht wird noch aus den Akten ersichtlich ist. Entsprechend hat sich die Rekurrentin der (grob-)fahrlässigen vollendeten Steuerhinterziehung schuldig gemacht. Somit ist einem nächsten Schritt die Höhe der auferlegten Bussen (jeweils Faktor 0.33) zu überprüfen.