- 11 - darauf verlassen, dass die Steuererklärung richtig und vollständig ist. Eine Pflicht zu ergänzender Untersuchung besteht nur dann, wenn die Steuererklärung Fehler enthält, die klar ersichtlich bzw. offensichtlich sind (vgl. E. 5.2 hiervor). In den Steuererklärungen der Rekurrentin für die Jahre 2018 bis 2020 sind keine offensichtlichen Fehler erkennbar. Folglich durfte sich die Steuerverwaltung auf deren Richtigkeit und Vollständigkeit verlassen. Insofern ist der Tatbestand der (grob-)fahrlässigen, vollendeten Steuerhinterziehung erfüllt.