Demzufolge wäre es für die Rekurrentin hinreichend erkennbar gewesen, dass ihr Ex-Ehemann – auch ohne genaue Definition der Beträge bzw. vorliegender Trennungsvereinbarung – Unterhaltsbeiträge an sie geleistet hat, die sie hätte deklarieren müssen (Verletzung der Mitwirkungspflichten). Da die Rekurrentin eine Laiin ist, sei indes davon auszugehen, dass sie die erhaltenen Unterhaltsbeiträge nicht absichtlich bzw. zur Verschleierung ihrer Einkommenssituation, sondern vielmehr aufgrund pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht deklariert habe. Den Ausführungen der Steuerverwaltung ist zuzustimmen. Entsprechend ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt. Die Rekurrentin hat aufgrund der Ak-