Merkblatt 6 > Merkblatt 12" ausdrücklich ausgeführt werde, dass die getrennt lebende Person einerseits erhaltene Unterhaltsbeiträge in vollem Umfang zu deklarieren habe und andererseits die Übernahme von Lebenshaltungskosten wie z.B. die Wohnungsmiete, Krankenkassenbeiträge oder Steuern und das unentgeltliche Überlassen von Wohnraum (Mietwert) auch als Unterhaltsbeiträge gelten würden. Demzufolge wäre es für die Rekurrentin hinreichend erkennbar gewesen, dass ihr Ex-Ehemann – auch ohne genaue Definition der Beträge bzw. vorliegender Trennungsvereinbarung – Unterhaltsbeiträge an sie geleistet hat, die sie hätte deklarieren müssen (Verletzung der Mitwirkungspflichten).