6.4 Vorliegend ist der objektive Tatbestand der Steuerhinterziehung in den Steuerjahren 2018 bis 2020 seitens der Rekurrentin nicht bestritten (vgl. E. 3 hiervor). So hat die Rekurrentin in den jeweiligen (rechtskräftigen) Steuererklärungen (2018 bis 2020) keine Unterhaltszahlungen ausgewiesen. Dies, obschon sie von ihrem Ex-Ehemann getrennt gelebt hat und weiterhin Bezüge ab dem gemeinsamen Konto (welches auf den Ex-Ehemann lautet; vgl. Bst. B) getätigt hat. Darüber hinaus hat der Ex-Ehemann, gemäss der Rekurrentin, die Hypothekarzinsen (pag. 82) sowie (vereinzelt) weitere Rechnungen für sie bezahlt (pag.