Die strafzumessende Instanz hat demnach das Tatbestandselement "hinterzogene Steuer" selbstständig zu ermitteln, womit die Nachsteuerpflicht kein objektives Tatbestandsmerkmal darstellen kann. Schliesslich ist ein an sich tatbestandsmässiges Verhalten erlaubt, wenn ausnahmsweise ein Rechtfertigungsgrund, wie z.B. Notstand, vorliegt (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., N. 79 zu Art. 175 DBG).